Der Besitzer vermietet dem Mieter, dessen Unterschrift rückseitig steht, das umseitig
beschriebene Fahrzeug zu den beidseitig genannten Bedingungen, die der Mieter akzeptiert und deren Einhaltung er zustimmt.
PARAGRAPH 1 - NUTZUNG DES FAHRZEUGS
Unter der Bedingung andemfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen zu werden, stimmt der Mieter zu:
A) Keinen anderen Fahrer als sich selbst und die vom Besitzer zugelassenen Personen das
Fahrzeug führen zu lassen. Außerdem ist der Mieter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alleFahrer als Fahrer eingetragen sind und dass deren Namen und persönliche Daten in den entsprechenden Spalten auf der Vordeseite dieses Mietvertrages stehen. Alle Fahrer müssen älter als 21 Jahre und seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Falls ein Fahrer über 25 Jahre alt ist, muss er seit mindestens 1 Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins sein.
B) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht folgendermaßen zu nutzen:
I) für bezahlte Beförderung von Fahrgästen und in Rennen.
II) zum Anschieben oder Abschleppen jeglicher Fahrzeuge und Anhänger. III) mit einen Fahrer unter Alkohol-oder Drogeneinfluss.
IV) zur Begehung von Straftaten.
V) überladen mit Passagieren, also mit mehr Passagieren basetzt , als in den
Zulassungspapieren angegeben.
VI) Transportfahrzeuge über das in den Zulassungspapieren des besagten Fahrzeugs
angegebene Gewicht zu beladen.
C) Der Mieter verpflichtet sich, das unbenutzte Fahrzeug zu verschließen und alle
Fahrzeugpapiere bei sich zu tragen. Die Papiere dürfen unter keinen Umständen im
Fahrzeug zurückgelassen werden.
D) Es ist dem Mieter unter allen Umständen untersagt, diesen Vertrag, das Fahrzeug sowie
dessen Ausrüstung oder Werkzeuge zu übertragen, zu verkaufen, zu beleihen oder zu verpfänden oder in irgendeiner für den Besitzer nachteiligen Form zu behandeln.
E) Das besagte Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden (sofern in diesem Vertrag
nicht anderweitig vereinbart) und nur im geographischen Gebiet des Teils von Zypern, der vollständigen Kontrolle der Regierung der Regierung der Republik Zypern oder der britischen Militärbehörden unterliegt. Keinesfalls darf sas Fahrzeug in Gebieten genutzt werden, die derzeit von türkischen Besatzungstruppen oder türkischen Zyprioten kontrolliert werden oder sich in unmittelbarer Nähe solcher Gebiete befinden. Sollte der Mieter gegen diese Auflage verstoßen, verliert er nicht nur den Versicherungsschutz, sondem auch jeglichen Anspruch auf rechtliche Unterstützung, Pannenhilfe oder anderweitige Hilfeleistungen.
F) Das besagte Fahrzeug darf nur auf Asphaltstraβen genutzt werden.
Bei jedem Verstoß (versehentlich oder absichtlich) gegen obige Bestimmungen durch ihn
selbst oder einen anderen Fahrzeugführer wird der Mieter personlich haftbar gemacht. Ebenso ist er in vollem Umfang persönlich verantwortlich für jegliche dem Fahrzeug oder Besitzer zugefügte direkte oder indirekte Schäden und Kosten, unabhängig von etwaigen Versicherungsabschlüssen.
Weiterhin berechrigt jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen den Besitzer, die sofortige
Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen.
PARAGRAPH 2 - ZUSTAND DES FAHRZEUGS
Der Meter bestätigt, das besagte Fahrzeug sauber und in ordnungsgemäßem und
fahrbereitem Zustand erhalten zu haben.
Reifen: Alle fünf Reifen sind in gutem Zustand und ohne Beschädigungen. Sollte ein Reifen
aus anderer Ursache als normalem Verschleiß beschädigt werden, verpflichtet sich der Mieter, diesen unverzüglich auf eigene Kosten durch einen Reifen gleicher Größe und Qualität zu bersetzen. Der Mieter ist von dieser Verantwortung befreit, wenn er die Zusatzversicherung abgeschlossen und den Versicherungsbeitrag dafür bezahlt hat.
Wenn das Fahrzeug mit plattem Reifen oder auf unebenen Straßen gefahren wird, erlischt
der Versicherungsschutz.
Windschutzscheibe, andere Glasflächen und Ölwanne: Der Mieter ist prsönlich haftbar
für Schäden an der Windschutzscheibe, anderen Glasflächen und der Ölwanne des Fahrzeugs. Der Mieter ist von dieser Verantwortung befreit, wenn er die Zusatzversicherung abgschlossen und ven den Versicherungsbeitrag dafür bezahlt hat.
Autoschlüssel: Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Autoschlüssels hat der
Mieter die Kosten für den Ersatz zu tragen. Außerden steht dem Mieter im Falles des Verlusts des Autoschlüssels keine Kostenerstattung für “Ausfallzeiten” während der Laufzeit des Mietvertrags zu. Dasselbe gilt, falls die Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen werden. Für diese Fälle gibt es keinen Versicherungsschutz.
Poster und Innenraum: Im Falle der Beschädigung von Polstern und innenraum sind
s ä m t l i c h e R e p a r a t u r k o s t e n v o m M i e t e r z u t r a g e n . H i e r f ü r g i b t e s k e i n e n
Versicherungsschutz.
Motor: Der Mieter verpflichtet sich auf alle Warnleuchten und Warnmeldungen im Fahrzeug
entsprechend zu reagieren. Jegliches Versäumnis macht den Fahrer persönlich verantwortlich für dadurch entstandene Schäden am Motor oder an anderen Fahrzeugteilen. In einen solchen Fall ist jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen. Geländefahrzeuge: Der Mieter eines Geländefahrzeuges sichert zu, dass er mit dem er mit dem Getriebe eines solchen Fahrzeugs vertraut ist und dass er im Falle der unsachgemäßen Nutzung (z.B. Fahren im Geländegang auf der Autobahn) sämtliche Kosten für Schäden aus solch unsachgemäßer Nutzung übernehmen wird.
PARAGRAPH 3 - MIETE - VORAUSZAHLUNG - VERLÄNGERUNG
Der Mietpreis und Mietanzahlungen sind der gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Zahlung
ist im Voraus zu leisten. Unter keinen Umständen kann die Anzahlung zur Verlängerung der Mietdauer genutzt werden. Will der Mieter das Fahrzeug länger als ursprünglich vereinbart nutzen, muss er zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Zustimmung des Besitzers eine
neue Anzahlung für den Verlängerungszeitraum leisten.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Agenten das Fahrzeug an dem im Mietvertrag vereinbarten
Tag zurückzugeben. Eine Beendigung des Vertrags erfolgt ausschließlich durch Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter bei der Agentur am vereinbarten Ort.
Ohne schriftliche Zustimmung des Besitzers darf der Mieter das Fahrzeug an keinem
anderen als dem im Mietvertrag vereinbarten Ort abgeben.
Liegt die schriftliche Zustimmung des Besitzers nicht vor, bleibt der Kunde für Mietzahlungen
in voller Höhe haftbar.
Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag oder Ort zurückgeben, so behält
sich der Besitzer das Recht vor, das Mietverhältnis durch Abholung des Fahrzeuges zu beenden ohne jegliche finanzielle oder rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Mieter. Der Mieter bleibt haftbar für die volle Mietzahlung und für alle aus oben beschriebenen Aktionen entstandenen Kosten.
Sollte der Mieter dem Besitzer oder Agenten das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten
Mietdauer zurückgeben, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des vereinbarten Mietpreises. Der Mieter ist verpflichtet, alle noch ausstehenden Beträge in voller Höhe zu zahlen. Der Besitzer kann dem Mieter jedoch eine Gutschrift über den anteiligen Betrag für einen späteren Mietvertrag ausstellen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Agenten seine Heimatanschrift sowie die augenblickliche
Urlaubsanschrift bekannt zu machen.
PARAGRAPH 4 - ZAHLUNGSWEISE
Der Mieter ist verpflichtet, dem Besitzer auf Verlangen folgende Zahlungen zu leisten:
a) Die entsprechende Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme des Inter - City - Service oder
einen Pauschalbetrag gemüß der gültigen Preisliste, falls das Fahrzeug ohne schriftliche Zustimmung des Besitzers an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurückgegeben wird.
b) Die Zusatzgebühr für Zustellung des besagten Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten
oder auίerhalb der Stadtgrenzen.
c) Den Mietpreis, die Gebühr für die Unfallversicherung und sonstige Gebühren.
d) Eine unter “Selbstbeteiligung eingetragene Summe für eventuelle Schäden am
Fahrzeug, es sei denn der Mieter hat der Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Ausschluss der Selbstbeteiligung zugestimmt (Vollkasko ohne Sebstbeteiligung). Nenn Abscitz E3 nich gein wirt.
e1) Falls der Mieter im Rahmen des Vertrags das Entgelt für Vollkaskoschutz entrichtet hat, ist er von der Haftung für durch seine Nachlässigkeit verursachte Schäden durch Unfall an besagtem Fahrzeug befreit. Er hat lediglich die auf der Vorderseite dieses Mietvertrags genannte Selbstbeteiligung zu zahlen.
e2) Hat der Mieter in dieser Vereinbarung kein zusätzliches Entgelt für Vollkaskoschutz
geleistet, haftet er in Höhe des Marktwertes - der Widerbeschaffungskosten des besagten
Fahrzeugs.
e3) Unabhängig davon, ob er einer Kaskoversicherung abgeschlossen hat oder nicht, haftet
der Mieter voll für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit und Missachtung der Bedingungen auf den beiden Seiten dieses Vertrags. In diesen Fällen sind die gesamten Kosten für den Schaden an den Besitzer zu entrichten.
f) Alle direkten und indirekten Steuern und Abgaben auf Mietpreis, Versicherungsbeiträge, Gebühren und sonstige Zahlungen gemäß allen Abschnitten in dieser Vereinbarung.
g) Nach Zahlungsaufforderung hat der Mieter die fälligen Beträge aus dieser Vereinbarung binnen 48 Stunden an den Besitzer zu zahlen. Im Verzugsfall hat der Mieter zuzüglich zu den fälligen Zahlungen und allen erstattungsfähigen Kosten die vertraglichen Zinsen zum Basissatz plus 3% zu entrichten.
h) Jegliche Strafen, Gebühren, Kosten und Steuern im Zusammenhang mit Verkehrsverletzungen, Parkverstößen oder Verletzung anderer Gesetze, für die das Fahrzeug, der Mieter oder der Besitzer während der Vertragslaufzeit haftbar gemacht werden zuzüglich 40€ Verwaltungsgebühr.
i) Der Mieter verpflichtet sich, für alle Kosten /Schäden / Gebühren im Zusammenhang mit Themen oder Bedingungen, wie sie in sämtlichen Abschnitten oder Paragraphen auf belden Seiten dieser Mietvereinbarung beschrieben sind, aufzukommen.
PARAGRAPH 5 - VERSICHERUNG
1. Die Fahrzeugversicherung unterliegt den Bedingungen der entsprechenden Versicherungspolice für Risiken bei Mietfahrzeugen. Der Mieter bestätigt die Kenntnis der Bedingungen und verpflichtet sich, diese zu beachten. Tod und Verletzungen des Fahrers sind hierunter nicht gedeckt. Eine Kopie der Fahrzeugversicherung ist im Hauptbüro des Besitzers erhältlich.
2. Der Mieter stimmt der zuvor genannten Police zu und verpflichtet sich, deren Bedingungen
zu beachten. Weiterhin verpflichtet sich der Mieter, bei einem Unfall während der Mietzeit alle notwendigen Schritte zum Schutz der Interessen des Besitzers und seiner Versicherungsgesellschaft zu tun. Dies sind insbesondere:
a) Unverzügliche Benachrichtigung des Besitzers nach einem Unfall, Diebstahl oder Feuer,
auch in Teilbereichen, und dann Benachrichtigung der Polizei.
b) Der Unfallbericht muss die näheren Umstände, Datum, Ort sowie Anschrift des Besitzers
des gegnerischen Fahrzeugs, das Fahrzeugkennzeichen, den Namen der gegnerischen
Versicherungsgesellschaft und die Nummer der Versicherungspolice enthalten.
c) Ist ein Polizeibericht vorhanden, so ist er dem Unfallbericht beizufügen.
d) Keinesfalls dürfen Fragen der Haftung oder Schadensbegleichung mit dem Unfallgegner
diskutiert werden. Jeglicher Verstoß gegen diese Regel schließt den Kunden vom
Versicherungsschutz / Kaskoschutz aus.
3. Mitgeführte Kleidung und andere Gegenstände sind nicht versichert.
4. Das Fahrzeug ist lediglich für den umseitig genannten Mietzeitraum versichert. Danach
lehnt der Besitzer jegliche Haftung für vom Mieter verschuldete Unfälle ab, und die Verantwortung liegt ausschließlich beim Mieter, es sei denn es wurde eine Verlängerung der Mietdauer vereinbart.
5. Der Besitzer schließt während der Mietdauer jegliche Haftung für im Fahrzeug
zurückgelassene Gegenstände aus.
6. Schäden aus schlechten Nutzungsbedingungen, wie z.b. Fahren auf schlechten oder
unebene Straßen, sind vom Mieter zu tragen.
7. Der Besitzer lehnt jede Haftung für Verletzungen Dritter oder vom Mieter während der
Mietdauer verursachte Schäden ab, wenn dieser ihm vorsätzlich falsche Angaben bezüglich seiner identitüt, seiner Anschrift oder der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis gemacht hat. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für den Mieter.
PARAGRAPH 6 - WARTUNG UND REPARATUREN
Üblicher Verschleiß geht zu Lasten des Besitzers. Sollte das Fahrzeug fahruntüchtig sein, so dürfen notwendige Reparaturen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Besitzers und nur gemäß dessen Anweisungen ausgeführt werden. Es sind die entsprechenden Belege (Quittung und Rechnung mit Einzelaufstellung aller Posten) zusammen mit den ersetzten schadhaften Ersatzteilen vorzulegen.
PARAGRAPH 7 - TREIBSTOFF UND ÖL
Wenn auf der Vorderseite nicht anders vereinbat, gehen Benzin und Diesel zu Lasten des Mieters. Die Kosten werden nicht erstattet. Der Mieter ist verpflichte, regelmäßig Öl - und Wasserstand zu prüfen. Solche Kosten können nur gegen Vorlage einer Quittung erstattet werden.
PARAGRAPH 8 - HAFTUNG
Der Mieter bzw. in dieser Vereinbarung eingetragene Fahrer sind rechtlich haftbar für alle durch sie begangennen Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs gemäß den Regeln der Straίenverkehrsordnung.
PARAGERAPH 9 - VERTRAGSGάLTIGKEIT
Nebenabsprachen und Änderungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
PARAGRAPH 10 - GERICHTSSTAND
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Vertrag und soweit das zuprische
Gesetz die zulässt:
- gilt, falls der Mieter eine Einzelperson ist, der Gerichtsstand wie im örtlichen Gesetz
vorgesehen.
- wird falls der Mieter keine Einzelperson ist, als Gerichtsstand ausschließlich der Ort
vereinbart, an dem der Besitzer seinen eingetragenen Geschäftssitz hat.